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Vertragsgrundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kossmehl Consult FZ LLC
Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate
Deutsche Übersetzung · Version 1.0 · August 2026
Die englische Fassung ist maßgeblich.

English governing version →

§ 1 Geltungsbereich, B2B-Geschäfte und Vertragsrang

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Kossmehl Consult FZ LLC („Anbieter“) und ihren Auftraggebern („Kunde“) im Zusammenhang mit Personalberatung, Executive Search, Direct Search, Personalvermittlung, Interim Management, Freelancer- oder Contractor-Vermittlung, Talent Advisory sowie damit verbundenen Recruiting- und Beratungsleistungen.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, Unternehmen, Gesellschaften, juristischen Personen, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Personen, die zu gewerblichen, beruflichen oder behördlichen Zwecken handeln. Verträge mit Verbrauchern auf Grundlage dieser AGB sind ausgeschlossen.
  3. Die AGB gelten unabhängig davon, in welchem Staat der Kunde seinen Sitz hat, in welchem Staat die Leistungen erbracht werden oder in welchem Staat ein Kandidat letztlich beschäftigt oder beauftragt wird.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern der Anbieter ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  5. Individuell ausgehandelte Mandats-, Honorar-, Rahmen-, Projekt- oder sonstige Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien haben ausschließlich insoweit Vorrang, als sie ausdrücklich von diesen AGB abweichen.
  6. Soweit eine Individualvereinbarung einen Sachverhalt nicht ausdrücklich regelt, gelten ergänzend diese AGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

„Kandidat“ ist jede natürliche Person, deren Identität, berufliches Profil, Lebenslauf, beruflicher Hintergrund, Kontaktdaten oder sonstige eine Identifizierung ermöglichende Informationen dem Kunden unmittelbar oder mittelbar durch den Anbieter bekannt gemacht werden.

„Vorstellung“ ist jede Übermittlung ausreichender Informationen, durch die der Kunde einen Kandidaten identifizieren, beurteilen oder kontaktieren kann. Die Übermittlung eines vollständigen Lebenslaufs ist nicht erforderlich.

Als Vorstellung gelten insbesondere:

  • Mitteilung des Namens;
  • Übersendung eines Lebenslaufs oder beruflichen Profils;
  • Übermittlung eines LinkedIn- oder vergleichbaren beruflichen Profils;
  • mündliche oder schriftliche Benennung;
  • Übermittlung hinreichend individualisierbarer Kandidateninformationen;
  • Herstellung oder Vermittlung eines Kontaktes;
  • Organisation eines Interviews, Telefonats oder Meetings;
  • oder jede andere Handlung, durch die der Kandidat dem Kunden zu Recruitingzwecken bekannt gemacht wird.

„Beschäftigung“ bzw. „Beauftragung“ ist jede unmittelbare oder mittelbare entgeltliche Zusammenarbeit mit dem Kandidaten, insbesondere als Arbeitnehmer, Führungskraft, Geschäftsführer, Vorstand, Organmitglied, Berater, Contractor, Freelancer, Interim Manager, Zeitarbeitnehmer, Leiharbeitnehmer oder über einen Dritten.

„Verbundenes Unternehmen“ ist jedes Mutter-, Tochter-, Schwester-, Beteiligungs-, Holding-, Portfolio- oder sonstige Unternehmen, das durch Eigentum, Kontrolle oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen unmittelbar oder mittelbar mit dem Kunden verbunden ist.

„Gesamtvergütung des ersten Jahres“ bestimmt sich nach § 8.

„Textform“ umfasst jede dauerhafte schriftliche oder elektronische Kommunikation, insbesondere E-Mail.

„Werktag“ ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Kunden.

§ 3 Leistungen

  1. Der Anbieter erbringt insbesondere Leistungen zur Identifikation, Recherche, Direktansprache, Auswahl, Qualifizierung, Vorstellung und Vermittlung von Kandidaten.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Mandats-, Honorar-, Rahmen- oder Projektvereinbarung sowie der geschäftlichen Korrespondenz zwischen den Parteien.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht keine Exklusivität zugunsten des Kunden.
  4. Der Anbieter ist berechtigt, Kandidaten gleichzeitig oder anschließend anderen Auftraggebern vorzustellen.
  5. Kandidaten sind in ihrer Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Position frei.
  6. Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit angemessener professioneller Sorgfalt, schuldet jedoch keine Garantie für die erfolgreiche Besetzung einer Position, die Annahme eines Angebots oder eine bestimmte Dauer der späteren Beschäftigung.

§ 4 Vertragsschluss und elektronische Kommunikation

  1. Ein Vertragsverhältnis kann insbesondere entstehen durch:
    1. Unterzeichnung einer Individual- oder Rahmenvereinbarung;
    2. schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung;
    3. Annahme eines Angebots;
    4. Beauftragung per E-Mail oder sonstiger elektronischer Kommunikation;
    5. Anforderung oder Entgegennahme von Kandidateninformationen in Kenntnis der geltenden kommerziellen Bedingungen des Anbieters; oder
    6. sonstige bewusste Inanspruchnahme der Leistungen.
  2. Elektronische Kommunikation, elektronische Dokumente und elektronische Signaturen können genutzt werden, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.
  3. Änderungen und Ergänzungen sollen mindestens in Textform vereinbart werden, soweit zwingendes Recht keine strengere Form verlangt.
  4. Der rechtliche Vorrang tatsächlich individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 5 Kandidatenschutz

  1. Jeder durch den Anbieter vorgestellte Kandidat unterliegt einem Kandidatenschutz von zwölf (12) Monaten.
  2. Der erste Schutzzeitraum beginnt am Tag der erstmaligen Vorstellung.
  3. Findet nach der Vorstellung ein wesentlicher weiterer Recruitingvorgang bezüglich des Kandidaten statt, insbesondere ein Interview, ein Folgeinterview oder weiteres Meeting, eine erneute Prüfung des Kandidaten, eine erneute Vorstellung, Gehalts- oder Vertragsverhandlungen, die Abgabe eines Angebots, eine weitere wesentliche Recruitingkommunikation, eine Weiterleitung innerhalb der Organisation oder Unternehmensgruppe des Kunden oder eine sonstige wesentliche Fortsetzung des Recruitingprozesses, beginnt der zwölfmonatige Schutzzeitraum mit dem Datum dieses zuletzt erfolgten Vorgangs erneut.
  4. Kommt während des jeweils geltenden Schutzzeitraums eine Beschäftigung oder Beauftragung zustande, hat der Anbieter Anspruch auf die vollständige vereinbarte Vermittlungsvergütung.
  5. Der Anspruch besteht unabhängig davon, für welche Position der Kandidat ursprünglich vorgestellt wurde, auf welcher Position er letztlich beschäftigt wird, ob die ursprünglich zu besetzende Position noch besteht, ob der Kandidat zwischenzeitlich abgelehnt wurde, ob das Recruitingverfahren zeitweise beendet oder unterbrochen wurde, ob der Anbieter an den abschließenden Verhandlungen beteiligt war, ob der Kandidat sich nach seiner Vorstellung nochmals selbstständig beworben hat, ob der Kandidat anschließend von einem anderen Personalberater vorgestellt oder angesprochen wurde oder über welche rechtliche Vertragsgestaltung die Zusammenarbeit erfolgt.
  6. Die Vermittlungsvergütung ist die vertragliche Gegenleistung für die durch den Anbieter geschaffene oder vermittelte Recruiting- und Einstellungsmöglichkeit. Soweit gesetzlich zulässig, muss die Tätigkeit des Anbieters nicht ausschließliche oder letztendliche Ursache der Beschäftigung oder Beauftragung sein.

§ 6 Bereits bekannte Kandidaten

  1. Beruft sich der Kunde darauf, dass ihm ein Kandidat bereits vor der Vorstellung durch den Anbieter bekannt war, muss er den Anbieter innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Vorstellung in Textform hierüber informieren.
  2. Gleichzeitig sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Kandidat bereits vor der Vorstellung durch den Anbieter Teil eines konkreten und aktiven Recruiting- oder Bewerbungsprozesses beim Kunden war.
  3. Die bloße vorherige Kenntnis eines Kandidaten genügt nicht. Insbesondere genügen für sich genommen nicht: ein vorhandener Eintrag im Bewerbermanagementsystem, eine frühere Bewerbung, eine Social-Media-Verbindung, vorhandene Kontaktdaten, ein früherer allgemeiner Geschäftskontakt, die bloße Kenntnis der Person oder ein bereits abgeschlossener bzw. inaktiver Bewerbungsprozess.
  4. Erfolgen Mitteilung und Nachweis nicht innerhalb der vorgenannten Frist, bleiben die vertraglichen Rechte des Anbieters hinsichtlich Vorstellung und Kandidatenschutz unberührt.

§ 7 Mehrfachvorstellungen und weitere Personalberater

  1. Wird ein vom Anbieter vorgestellter Kandidat anschließend durch einen anderen Personalberater, Headhunter, Recruiter, Personaldienstleister, Vermittler oder sonstigen Dritten vorgestellt oder vertreten, muss der Kunde den Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Kenntnis, hierüber informieren.
  2. Eine spätere Vorstellung durch einen anderen Anbieter beseitigt, reduziert oder teilt die Rechte des Anbieters nicht.
  3. Hat der Anbieter den Kandidaten zeitlich vor dem betreffenden weiteren Anbieter vorgestellt und kommt während des geltenden Kandidatenschutzzeitraums eine Beschäftigung oder Beauftragung zustande, steht dem Anbieter die vollständige zwischen Anbieter und Kunde vereinbarte Vermittlungsvergütung zu.
  4. Dies gilt auch, wenn der weitere Vermittler an Interviews, Gehaltsverhandlungen, Angebotsverhandlungen, Vertragsverhandlungen, Onboarding, Referenzprüfungen oder sonstigen späteren Schritten des Recruitingprozesses mitgewirkt hat.
  5. Etwaige Honorar- oder sonstige Ansprüche eines anderen Vermittlers gegenüber dem Kunden bestehen unabhängig von den Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Anbieter.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Honorar des Anbieters aufgrund konkurrierender Honoraransprüche eines Dritten zu reduzieren, aufzuteilen, aufzurechnen oder anderweitig anzupassen.

§ 8 Provisionsbasis – Gesamtvergütung des ersten Jahres

  1. Die konkrete Vermittlungsvergütung bzw. der anzuwendende Prozentsatz ergibt sich aus der jeweiligen Individual-, Mandats-, Rahmen- oder Honorarvereinbarung.
  2. Wird die Vergütung prozentual anhand der Vergütung des Kandidaten berechnet, ist die Gesamtvergütung des ersten Jahres maßgeblich.
  3. Die Gesamtvergütung des ersten Jahres umfasst den gesamten wirtschaftlichen Wert sämtlicher Vergütungs- und Leistungsbestandteile, die dem Kandidaten im Zusammenhang mit den ersten zwölf Monaten seiner Beschäftigung oder Beauftragung vereinbart, gewährt oder wirtschaftlich zugerechnet werden können.
  4. Hierzu zählen insbesondere:
    • Bruttojahresfixgehalt und Grundgehalt;
    • garantierte Gehaltsbestandteile sowie 13. oder 14. Monatsgehalt;
    • Zielbonus, Performancebonus, Managementbonus;
    • Vertriebsprovision, Sales Incentives und On-Target Earnings („OTE“);
    • garantierte oder vertraglich vereinbarte variable Vergütung;
    • Sign-on-, Signing- oder Joining-Boni sowie Retention-Boni;
    • garantierte Sonderzahlungen und sonstige Zulagen;
    • Housing Allowances, Cost-of-Living Allowances, Car Allowances und Mobilitätsbudgets;
    • der wirtschaftliche Wert eines zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens;
    • Schul- oder Education Allowances sowie persönliche Reise- oder Mobilitätsleistungen;
    • arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge und Versicherungsleistungen, soweit sie gesetzliche Mindestpflichten übersteigen;
    • den ersten zwölf Monaten zurechenbare Long-Term-Incentive-Komponenten;
    • Aktien, Stock Awards, Restricted Stock Units („RSUs“), Optionen, Phantom Shares, virtuelle Aktien und sonstige Beteiligungs- oder Equity-Komponenten;
    • garantierte Überstundenvergütung;
    • innerhalb der ersten zwölf Monate vertraglich festgelegte Gehaltserhöhungen;
    • sowie alle sonstigen monetären oder nichtmonetären Vorteile, die Teil des persönlichen Vergütungspakets des Kandidaten sind.
  5. Bei variabler Vergütung ist der vereinbarte Zielwert bzw. das OTE maßgeblich, unabhängig davon, ob die Ziele später tatsächlich erreicht werden.
  6. Besteht eine variable Vergütung ohne ausdrücklich festgelegten Zielwert, kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartende Wert anhand des geltenden Vergütungssystems, der bisherigen Vergütung, des schriftlichen Angebots oder sonstiger objektiver Informationen zugrunde gelegt werden.
  7. Aktien, RSUs, Optionen, Phantom Shares und vergleichbare Beteiligungsinstrumente werden mit dem bei Gewährung objektiv bestimmbaren wirtschaftlichen Wert berücksichtigt. Ist ein unmittelbarer Marktwert nicht verfügbar, kann eine nachvollziehbare Bewertung insbesondere anhand der letzten Finanzierungsrunde, Unternehmensbewertung, Grant-Dokumentation oder eines anderen objektiv vertretbaren Bewertungsmaßstabs erfolgen.
  8. Zwingende gesetzliche Arbeitgeberbeiträge, ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragende gesetzliche Lohnnebenkosten und echte Erstattungen nachgewiesener Geschäftsauslagen sind nicht Bestandteil der Gesamtvergütung.
  9. Freiwillige Leistungen, Allowances oder sonstige persönliche wirtschaftliche Vorteile des Kandidaten, die über zwingende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen, sind Bestandteil der Gesamtvergütung.
  10. Wird ein Kandidat als Freelancer, Contractor, Berater oder Interim Manager beauftragt, ist der gesamte wirtschaftliche Vertragswert der ersten zwölf Monate Berechnungsgrundlage.
  11. Bei einer kürzeren Vertragsdauer kann eine Annualisierung erfolgen, sofern dies in der jeweiligen Honorarvereinbarung vorgesehen ist.
  12. Wird ein Kandidat zunächst temporär, freiberuflich oder beratend eingesetzt und anschließend innerhalb des Kandidatenschutzzeitraums in eine Festanstellung oder wirtschaftlich erweiterte Vertragsbeziehung übernommen, kann der Anbieter das Honorar anhand der neuen Vertragsbeziehung neu berechnen. Für denselben wirtschaftlichen Zeitraum bereits gezahlte Vermittlungshonorare werden angerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  13. Wird der Kandidat für eine andere Position eingestellt als ursprünglich vorgesehen, ist die tatsächliche Gesamtvergütung der übernommenen Position maßgeblich.

§ 9 Verbundene Unternehmen, Dritte und Umgehungsschutz

  1. Der Kandidatenschutz erstreckt sich auf den Kunden und sämtliche verbundenen Unternehmen.
  2. Wird ein durch den Anbieter vorgestellter Kandidat während des Kandidatenschutzzeitraums von einem verbundenen Unternehmen beschäftigt oder beauftragt, schuldet der Kunde die vollständige Vermittlungsvergütung.
  3. Gleiches gilt bei einer mittelbaren Beschäftigung insbesondere über Personaldienstleister, Personalagenturen, Arbeitnehmerüberlassung, Beratungsunternehmen, Personal Service Companies, Managementgesellschaften, Employer of Record („EOR“), Professional Employer Organisations („PEO“), Contractor-Dienstleister, Zeitarbeitsunternehmen oder sonstige Dritte.
  4. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt der Zusammenarbeit und nicht allein deren rechtliche Gestaltung.
  5. Kandidateninformationen dürfen ausschließlich an Personen oder Unternehmen weitergegeben werden, deren Beteiligung für die betreffende Recruitingentscheidung erforderlich ist und die angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen.
  6. Eine Weitergabe an unverbundene Dritte für einen eigenständigen Recruiting- oder Geschäftszweck bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.
  7. Führt die Weitergabe von Kandidateninformationen durch oder über den Kunden an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu einer Beschäftigung oder trägt sie hierzu bei, wird die vollständige Vermittlungsvergütung fällig.
  8. Vertragsgestaltungen oder sonstige Maßnahmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, den Vergütungsanspruch des Anbieters zu umgehen oder zu reduzieren, lassen diesen Anspruch unberührt.
  9. Weitergehende nachgewiesene Schäden aufgrund unberechtigter Weitergabe oder Umgehung können zusätzlich geltend gemacht werden. Eine doppelte Entschädigung desselben Schadens erfolgt nicht.

§ 10 Entstehung des Honoraranspruchs

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, entsteht der vollständige Vergütungsanspruch mit Abschluss einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung über eine Beschäftigung oder Beauftragung zwischen dem Kandidaten und dem Kunden, einem verbundenen Unternehmen oder einem gemäß § 9 erfassten Dritten.
  2. Der tatsächliche Arbeits- oder Tätigkeitsbeginn ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Honoraranspruchs.
  3. Als verbindlicher Vertragsabschluss gelten insbesondere die Unterzeichnung eines Arbeits-, Dienst-, Beratungs-, Freelancer- oder Contractor-Vertrags, die verbindliche Annahme eines Beschäftigungsangebots oder Offer Letters, die Bestellung als Organ oder Führungskraft in Verbindung mit einer Vergütungsvereinbarung oder eine sonstige verbindliche Vereinbarung über eine entgeltliche Zusammenarbeit.
  4. Wird eine verbindlich geschlossene Vereinbarung anschließend vor Tätigkeitsbeginn aufgehoben, gekündigt oder anderweitig nicht durchgeführt, bleibt der Honoraranspruch bestehen, soweit keine ausdrückliche Ersatz-, Rabatt-, Gutschrift- oder Rückerstattungsvereinbarung getroffen wurde.
  5. Ersatzgarantien, Rückerstattungen, Gutschriften oder Nachlässe gelten ausschließlich, wenn und soweit diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

§ 11 Informations- und Auskunftspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hält den Anbieter über wesentliche Entwicklungen bezüglich vorgestellter Kandidaten zeitnah informiert.
  2. Dies betrifft insbesondere Einladungen zu Interviews, Folgegespräche, Angebote, Gehaltsgespräche, Vertragsverhandlungen, Positionsänderungen, direkte Kontaktaufnahme, Weiterleitung an verbundene Unternehmen, Beteiligung eines weiteren Personalberaters, Vertragsabschluss und Tätigkeitsbeginn.
  3. Nach Abschluss einer Beschäftigung oder Beauftragung übermittelt der Kunde sämtliche für die Honorarberechnung erforderlichen Informationen, insbesondere Position, Eintrittsdatum, Fixgehalt, variable Vergütung, Zielbonus bzw. OTE, Sign-on-Zahlungen, Allowances, Firmenwagen, Equity- oder Beteiligungskomponenten, sonstige Benefits sowie den Vertragswert einer nicht als Arbeitsverhältnis ausgestalteten Beauftragung.
  4. Auf angemessenes Verlangen legt der Kunde geeignete Nachweise über die relevanten Vergütungsbedingungen vor. Nicht erforderliche persönliche oder geschäftlich sensible Informationen dürfen geschwärzt werden.
  5. Werden die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt, darf der Anbieter die Berechnungsgrundlage anhand der verfügbaren Vertragsinformationen und objektiv nachvollziehbarer Marktwerte bestimmen.
  6. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren tatsächlichen Gesamtvergütung des ersten Jahres vorbehalten.

§ 12 Rechnungsstellung, Steuern und Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug vollständig zur Zahlung fällig.
  2. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Umsatzsteuer, VAT, Sales Tax, Goods and Services Tax oder vergleichbarer indirekter Steuern.
  3. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den für die jeweilige Transaktion anwendbaren Gesetzen einschließlich gegebenenfalls anwendbarer Reverse-Charge-Verfahren.
  4. Bankgebühren und internationale Überweisungskosten trägt der Kunde so, dass der vollständige Rechnungsbetrag beim Anbieter eingeht.
  5. Ist der Kunde aufgrund zwingenden Rechts zu einem Quellensteuer- oder vergleichbaren Abzug verpflichtet, wird der geschuldete Betrag, soweit rechtlich zulässig, so erhöht, dass dem Anbieter der Betrag verbleibt, den er ohne den Abzug erhalten hätte.
  6. Die vorstehende Regelung gilt nicht für unmittelbar auf das eigene Nettoeinkommen des Anbieters erhobene Steuern.
  7. In anderen Währungen vereinbarte Vergütungsbestandteile werden anhand eines anerkannten Finanzmarktreferenzkurses zum Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses des Kandidaten umgerechnet.
  8. Bei verspäteter Zahlung fallen der gesetzlich anwendbare kaufmännische Verzugszins oder – soweit eine vertragliche Vereinbarung zulässig ist – 9 % p. a. an, je nachdem, welcher Satz rechtlich zulässig höher ist.
  9. Zusätzlich können angemessene und rechtlich erstattungsfähige Inkasso-, Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten verlangt werden.
  10. Bei wesentlichen überfälligen Forderungen kann der Anbieter weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.
  11. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur aufgrund unbestrittener, vom Anbieter anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

§ 13 Verantwortlichkeit des Kunden

  1. Die endgültige Entscheidung über Interview, Auswahl, Beschäftigung oder Beauftragung eines Kandidaten liegt ausschließlich beim Kunden.
  2. Der Kunde ist verantwortlich für alle von ihm für erforderlich gehaltenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, insbesondere fachliche Qualifikationen, akademische Abschlüsse, Berufszulassungen, Referenzen, Beschäftigungshistorie, Arbeitsberechtigung, Einwanderungsstatus, regulatorische Genehmigungen, Compliance-Anforderungen und gesetzlich zulässige Background Checks.
  3. Übernimmt der Anbieter ausdrücklich eine bestimmte Überprüfung, ist er für deren professionelle Durchführung im vereinbarten Umfang verantwortlich.
  4. Der Kunde hält die für ihn geltenden arbeitsrechtlichen, antidiskriminierungsrechtlichen, einwanderungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und regulatorischen Vorschriften ein.
  5. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, die nach vernünftiger Einschätzung rechtswidrig, diskriminierend oder mit zwingenden beruflichen oder regulatorischen Vorgaben unvereinbar sind.

§ 14 Kandidateninformationen und Vertraulichkeit

  1. Sämtliche durch den Anbieter übermittelten Kandidateninformationen sind vertraulich.
  2. Der Kunde darf diese Informationen ausschließlich Personen zugänglich machen, die vernünftigerweise am jeweiligen Recruiting- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind.
  3. Kandidateninformationen dürfen nicht veröffentlicht, verbreitet oder für einen sachfremden Zweck verwendet werden.
  4. Der Kunde trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
  5. Ebenfalls vertraulich zu behandeln sind sämtliche nicht öffentlichen Preis-, Such-, Markt-, Methoden-, Geschäfts- und sonstigen vertraulichen Informationen des Anbieters.
  6. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten über die Beendigung des jeweiligen Mandats hinaus.

§ 15 Datenschutz und internationale Datenübermittlung

  1. Beide Parteien beachten die für ihre jeweilige Datenverarbeitung anwendbaren Datenschutzvorschriften.
  2. Hierzu können je nach Sachverhalt und Rechtsordnung insbesondere die Datenschutzgesetze der Vereinigten Arabischen Emirate, die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“), nationale Datenschutzgesetze innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie sonstige zwingende nationale Datenschutzvorschriften gehören.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verarbeiten Anbieter und Kunde personenbezogene Daten jeweils als eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortliche für ihre jeweiligen Recruitingzwecke.
  4. Kandidatendaten dürfen ausschließlich für rechtmäßige Recruiting-, Auswahl-, Beschäftigungs-, Beauftragungs- und unmittelbar damit verbundene Zwecke verarbeitet werden.
  5. Erfordern internationale Datenübermittlungen besondere rechtliche Schutzmechanismen, trifft jede Partei die nach dem auf sie anwendbaren Recht erforderlichen Maßnahmen.
  6. Soweit die DSGVO Anwendung findet, können hierzu insbesondere geeignete Übermittlungsmechanismen nach Kapitel V DSGVO einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Standardvertragsklauseln gehören.
  7. Kandidatendaten dürfen vom Kunden nicht länger gespeichert werden, als dies nach dem anwendbaren Recht zulässig bzw. für einen legitimen Recruitingzweck erforderlich ist.

§ 16 Angaben und Verhalten von Kandidaten

  1. Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit angemessener professioneller Sorgfalt.
  2. Kandidaten sind selbstständige Dritte und weder Vertreter noch Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Anbieter keine Garantie für die uneingeschränkte Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, die Kandidaten eigenständig über Qualifikationen, Berufserfahrung, Ausbildung, Zertifikate, Referenzen, Vergütung, Kündigungsfristen, Verfügbarkeit, Arbeitserlaubnisse oder sonstige persönliche oder berufliche Umstände gemacht haben, sofern der Anbieter nicht wusste, dass die Angaben wesentlich unrichtig waren, oder eine ausdrücklich vereinbarte Prüfung nicht mit der geschuldeten professionellen Sorgfalt durchgeführt hat.
  4. Der Anbieter haftet nicht für die zukünftige Arbeitsleistung, das Verhalten, wirtschaftliche Ergebnisse oder persönliche Entscheidungen eines Kandidaten.

§ 17 Haftung

  1. Keine Bestimmung dieser AGB schließt eine Haftung aus oder beschränkt sie, soweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung nach zwingendem Recht unzulässig ist.
  2. Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, soweit eine entsprechende Haftung nicht wirksam beschränkt werden kann.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie eine gesetzlich nicht abdingbare Haftung für Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Umsätze, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, entgangene Einsparungen, Reputationsschäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder außergewöhnliche wirtschaftliche Schäden, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder eine entsprechende Haftungsbeschränkung ist gesetzlich unzulässig.
  6. Soweit rechtlich zulässig, ist die Gesamthaftung des Anbieters aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem konkreten Mandat auf das Zweifache der für das betroffene Mandat gezahlten oder geschuldeten Nettovergütung begrenzt.
  7. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Geschäftsführer, Organe, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Beauftragten des Anbieters.

§ 18 Geistiges Eigentum und Suchunterlagen

  1. Sämtliche Rechte an eigenen Methoden, Suchstrategien, Marktanalysen, Vorlagen, Berichten, Datenbanken, Kandidatenpräsentationsformaten und sonstigen unabhängig vom Kunden entwickelten Materialien verbleiben beim Anbieter.
  2. Übermittelte Materialien dürfen für den jeweiligen internen Recruitingzweck verwendet, jedoch nicht unabhängig hiervon kommerziell vervielfältigt, verbreitet oder verwertet werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Rechte des Kandidaten an seinen eigenen personenbezogenen Daten, seinem Lebenslauf und seinen beruflichen Informationen bleiben unberührt.

§ 19 Vertragsdauer und Beendigung

  1. Vertragsdauer und Kündigungsregelungen richten sich vorrangig nach der jeweiligen Individualvereinbarung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann ein laufendes Mandat von jeder Partei mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen in Textform beendet werden.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Die Beendigung berührt bereits entstandene Rechte und Vergütungsansprüche nicht.
  5. Insbesondere gelten die Bestimmungen über Kandidatenschutz, Mehrfachvorstellungen, verbundene Unternehmen, Umgehungsschutz, Vergütung, Informationspflichten, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, Datenschutz, Zahlung, Haftung, anwendbares Recht und Gerichtsstand über die Vertragsbeendigung hinaus fort.
  6. Sämtliche vor Vertragsende vorgestellten Kandidaten bleiben für den vollständigen, jeweils nach § 5 geltenden Kandidatenschutzzeitraum geschützt.

§ 20 Compliance

  1. Beide Parteien beachten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die auf ihre jeweilige Tätigkeit innerhalb der Vertragsbeziehung Anwendung finden.
  2. Hierzu gehören gegebenenfalls insbesondere Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Sanktionen und sonstigen rechtswidrigen Geschäftspraktiken.
  3. Keine Partei ist verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, wenn deren Erbringung gegen zwingendes Recht oder eine verbindliche Anordnung einer zuständigen Behörde verstoßen würde.

§ 21 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen. Bereits fällige Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
  2. Die betroffene Partei trifft angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.
  3. Verhindert ein Ereignis höherer Gewalt die Leistungserbringung für einen wesentlichen Zeitraum, kann jede Partei die betroffenen laufenden Leistungen beenden. Bereits entstandene Rechte bleiben unberührt.

§ 22 Übertragung von Rechten

  1. Der Kunde darf wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht übertragen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
  2. Der Anbieter kann Geldforderungen insbesondere zu Inkasso-, Finanzierungs- oder gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungszwecken übertragen, sofern berechtigte Interessen des Kunden hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese AGB und sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde unterliegen dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, wie es im Emirat Ras Al Khaimah Anwendung findet, unbeschadet zwingender Vorschriften, die unabhängig von der Rechtswahl der Parteien Anwendung finden.
  2. Soweit rechtlich zulässig, werden kollisionsrechtliche Regelungen ausgeschlossen, soweit sie lediglich zu einer Weiterverweisung auf eine andere Rechtsordnung führen würden.
  3. Für sämtliche Streitigkeiten, Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, einem Mandat, der Vertragsbeziehung, deren Zustandekommen, Wirksamkeit, Auslegung oder Durchführung, einer behaupteten Vertragsverletzung oder deren Beendigung sind – soweit rechtlich zulässig – ausschließlich die Gerichte des Emirats Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate, zuständig.
  4. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist der Anbieter berechtigt, soweit rechtlich zulässig, vor jedem zuständigen Gericht einstweilige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen, vorläufigen Rechtsschutz oder Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.
  5. Zwingende gesetzliche Vorschriften über Gerichtsstände sowie Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bleiben unberührt.

§ 24 Sprache und maßgebliche Fassung

  1. Diese AGB können in englischer und in übersetzter Fassung, insbesondere in deutscher Sprache, zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die englische Fassung ist die rechtlich maßgebliche und verbindliche Vertragsfassung.
  3. Bei Abweichungen, Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen der englischen Fassung und einer Übersetzung hat – soweit gesetzlich zulässig – die englische Fassung Vorrang.
  4. Übersetzungen dienen der Verständlichkeit und Transparenz und sind soweit möglich im Einklang mit der englischen Hauptfassung auszulegen.

§ 25 Vollständigkeit, Nichtverzicht und Teilunwirksamkeit

  1. Die jeweilige Individualvereinbarung, diese AGB und ausdrücklich einbezogene Dokumente bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage der betreffenden Leistungen.
  2. Die vorübergehende Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts stellt keinen dauerhaften Verzicht auf dieses Recht dar.
  3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder nicht anwendbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Soweit rechtlich zulässig, sollen die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem legitimen wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
  5. Zwingende Vorschriften einer Rechtsordnung, die unabhängig von der vereinbarten Rechtswahl zwingend Anwendung finden, bleiben unberührt.
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